Beschränkte Steuerpflicht
Als beschränkt steuerpflichtig gelten Personen die im Inland (Bundesrepublik Deutschland) keinen Wohnsitz oder keinen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Mit ihren Einkünften die sie im Inland beziehen sind sie dann beschränkt steuerpflichtig. Die Steuerpflicht beschränkt sich auf die in § 49 EStG aufgeführten inländischen Einkünfte.
Hierzu zählen:
Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und Fortswirtschaft
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (z.B. wenn im Inland eine Betriebsstätte oder ein ständige Vertretung existiert)
Einkünfte aus selbständiger Arbeit, wenn diese im Inland ausgeübt oder verwertet werden
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wenn sie im Inland ausgeübt oder verwertet werden
Einkünfte aus Kapitalvermögen
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG
Im Normalfall werden beschränkt Steuerpflichtige nicht zur Einkommensteuer veranlagt, denn mit dem Abzug der Steuer zum Beispiel vom Lohn oder von den Kapitaleinkünften gilt die Steuer als abgegolten. Nur in Fällen in denen mindestens 90 Prozent der Gesamteinkünfte in der Bundesrepublik Deutschland erworben werden und die im Ausland zu besteuernden Einkünfte nicht über 7.664 € liegen, kann auf Antrag eine Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger und damit eine Veranlagung zur Einkommensteuer erfolgen.
Von der beschränkten Steuerpflicht ist die erweitert beschränkte Steuerpflicht abzugrenzen.
unbeschränkte Steuerpflicht:
Unbeschränkt steuerpflichtig sind Personen, die im Inland ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die Steuerpficht beginnt mit der Geburt und endet mit dem Tod. Der Besteuerung im Inland unterliegen alle inländischen und alle ausländischen Einkünfte des Steuerpflichtigen. Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung ausländischer Einkünfte können Doppelbesteuerungsabkommen zur Anwendung kommen.
Der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen auch deutsche Staatsangehörige, die im Inland weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, wenn sie in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts stehen und hierfür Arbeitslohn aus inländischen öffentlichen Kassen beziehen. Hierzu gehören zum Beispiel deutsche Staatsangehörige die bei deutschen Vertretungen (Botschaft, Konsulat) im Ausland tätig sind.
Von der unbeschränkten Steuerpflicht ist die beschränkte Steuerpflicht abzugrenzen. Diese kommt zur Anwendung, wenn der gewöhnliche Aufenthalt und der Wohnsitz des Steuerpflichtigen nicht im Inland liegt.